Wir finden es erst einmal gut, dass die BAföG-Sätze nun doch um 6,2 Prozent steigen sollen (vgl. BMBF, 2024, Werden die Fördersätze zusätzlich erhöht?). Der Höchstsatz wird von 934 Euro auf 992 Euro heraufgesetzt. Der Entwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sah eine Erhöhung der Bedarfssätze ursprünglich jedoch nicht vor. Dreisterweise sollte die Höchstverschuldungsgrenze von 10.010 Euro auf 11.550 Euro angehoben werden (vgl. BMBF, 2024b, S. 2 und S. 23). Als Folge dessen wären die insgesamt 77 Raten zur Rückzahlung von jeweils 130 Euro auf 150 Euro gestiegen. Zusätzlich waren von 150 Millionen Euro an Haushalt mit 62 Millionen weniger als die Hälfte des vorhandenen Haushaltes für das BAföG eingeplant (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2024, S. 2). Studierende sollen demnach den Sparkurs des Finanzministers ausbaden. Nach großer Kritik wurde die Erhöhung der Verschuldungsgrenze aus dem Entwurf gestrichen und die Sätze angehoben.
Unter die Erhöhung der Fördersätze fällt die Wohnpauschale, die von 360 Euro auf 380 Euro leicht angehoben wurde (vgl. BMBF, 2024, Werden die Fördersätze zusätlich erhöht?). In der Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerkes gab es im Jahr 2021 eine Auflistung der Durchschnittspreise, der in Marburg bereits damals bei 400 Euro lag (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 216). Erst recht wenn man den Betrag mit Großstädten wie Frankfurt, Berlin oder München vergleicht, erscheinen die 380 Euro wie eine Farce. Die Wohnpauschale muss endlich an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden.
Einer der größten Kritikpunkte an der Reform beinhaltet die Forderung das BAföG auf Bürgergeldniveau beziehungsweise auf das Existenzminimum anzuheben. Denn es gibt keinen Grund, warum Studierenden weniger Geld für Grundbedürfnisse wie Nahrung und Bekleidung zur Verfügung stehen sollte. Außerdem muss bedacht werden, dass vom BAföG zusätzlich anfallende Ausbildungskosten, wie der Semesterbeitrag abgehen. Um die Ausbildungsförderung gegen Inflation und die stetig ansteigenden Lebenshaltungskosten zu wappnen, wird eine Dynamisierung der Sätze benötigt. Das BAföG sowie die Freibeträge müssen immer wieder automatisch an das Existenzminimum und die Verdienstgrenze von Minijobs angepasst werden, ohne dass Studierende jahrelang auf die nächste Reform warten müssen. Automatische Anpassungen fehlen bisher im Bundesausbildungsföderungsgesetz.
Bereits vor Jahren hatte eine ehemalige Psychologiestudierende aus Osnabrück aufgrund des potentiell verfassungswidrig niedrigen Bedarfssatzes geklagt. Ihr wurde am 20.05.2021 vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig recht gegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht Leipzig, 2021). Nachtrag: Am 09.07.24 teilte das Bundesverwaltungsgericht Berlin ebenfalls sein Urteil in einem anderen Klagefall mit und erklärte "das BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld" (Bundesverwaltungsgericht Berlin, 2024). Momentan wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe erwartet. Es wird vermutet, dass das BMBF strategisch eine Entscheidung des BVerfGE abwartet, um den Satz nicht über dem sich aus dem Urteil ergebenden Bedarf anzusetzen. Wann das Urteil kommt ist unklar.
Des Weiteren wünschen wir uns den Ausbau der elternunabhängigen Förderung hin zu einem ‚BAföG für alle‘. Nach einer Erhebung des deutschen Studierendenwerkes lag der Anteil der BAföG-Empfänger*innen 2021 bei gerade einmal 13 Prozent (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 108). Zwar wurde der Elternfreibetrag im aktuellen Entwurf um 5,25 Prozent angehoben und auch in vorherigen Änderungen bedacht, aber mit einem großen Durchbruch der Förderzahlen ist dennoch nicht zu rechnen (vgl. BMBF, 2024, Welche Verbesserungen gibt es bei den Freibeträgen für die Eltern?). Laut des statistischen Bundesamtes (DESTATIS) sind die Förderzahlen im Jahr 2021 das erste Mal wieder leicht gestiegen, nachdem sie von 2012 an ausschließlich gefallen waren (vgl. DESTATIS, 2022a). Eine leichter Zuwachs und ein halbherziges Anheben der Elternfreibeträge reichen jedoch nicht aus, um die prekäre Lage vieler Studierender zu verbessern. Allein 2021 galten 37,9 Prozent der Studierenden als armutsgefährdet (vgl. DESTATIS, 2022). Wenn im selben Jahr nur 13 Prozent der Studierenden BAföG erhalten haben, jedoch fast 38 Prozent der Studierenden armutsgefährdet waren, scheint die Rechnung nicht im geringsten aufzugehen. Um zu erkennen, dass dies nicht immer so war und nicht für immer so sein muss, reicht ein Blick in die Geschichte: 1972, kurz nach der Einführung, bekamen fast die Hälfte der Studierenden BAföG und zwar als einen reinen Zuschuss (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022b, S. 216).
Darüber hinaus sollte Bildung grundsätzlich nicht vom Einkommen der Eltern abhängig sein. Stattdessen muss Bildung als Menschenrecht allen frei zugänglich gemacht werden. Studierende möchten selbständig ihr Leben bestreiten und nicht in der finanziellen Schuld der Eltern stehen (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 99). Gerade Fälle, in denen ein schlechtes Verhältnis vorherrscht, machen die Notwendigkeit elternunabhängiger Förderung deutlich. Studierende, die keinen BAföG-Anspruch haben, sollten aus finanzieller Not heraus nicht zum Eltern-Kontakt gezwungen werden.
Neben dem Bedürfnis nach Autonomie sei zu erwähnen, dass viele Studierende keinen Höchstsatz erhalten und daher zusätzlich auf Nebenjobs und Unterstützung durch die Eltern angewiesen sind. Zur Orientierung: Der durchschnittliche Förderbetrag lag 2022 bei 611 Euro (vgl. DESTATIS, 2023). Vermutlich fordern viele Studierende den fehlenden Betrag nicht bei den Eltern ein, weil sie wissen, dass das Geld knapp ist. Stattdessen müssen sie arbeiten. In der 22. Sozialerhebung des deutschen Studierendenwerkes heißt es dazu: „Insgesamt geht mehr als die Hälfte der BAföG-Beziehenden einer Erwerbstätigkeit nach (54,7 Prozent). Damit sind sie statistisch signifikant seltener erwerbstätig als Studierende ohne BAföG-Förderung (63,6 Prozent). Jedoch spielt hier die Höhe der bewilligten Unterstützung eine Rolle. Da viele Studierende nur einen anteiligen und keinen vollen BAföG-Satz erhalten, müssen sie ggf. zusätzlich arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern“ (Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 87).
Auch das Einkommen der Geschwister sollte bei der Bemessung des BAföGs keine Rolle spielen. In der kommenden Reform wurde lediglich das Einkommen minderjähriger Geschwister aus der Berechnung gestrichen (vgl. BMBF, 2024b, S. 2 und S. 24). Bei minderjährigen wäre sowieso kein Geld zu holen und diesen bürokratischen Aufwand könne sich gespart werden, lautete die wenig charmante Argumentation (vgl. ebd.). Die wünschenswerte Begründung hätte lauten sollen: Geschwister sind nicht für die Finanzierung der Bildung Studierender zuständig. Bildung (ein Menschenrecht) sollte vollständig vom Staat finanziert sein und nicht zurückgezahlt werden müssen. Denn die Angst sich zu verschulden macht das BAföG für viele Studierende unattraktiv (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 113).
Selbiges gilt für die geplante Studienstarthilfe von 1000 Euro für Erststudierende aus einkommensschwachen Haushalten (vgl. BMBF, 2024b, S. 10, 28 und 29). Das Geld ist für eine Erstausstattung, wie den Kauf eines Laptops oder die Mietkaution, vorgesehen. Diese Ausgaben stellen eine Voraussetzung für das Studium und den Zugang zu Bildung dar. Sie sollten ausschließlich staatlich finanziert und gesichert sein. Der Bundesrat kritisierte diesbezüglich: „Mit einem ausgeschöpften Finanzrahmen hätte die Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger, die BAföG-Leistungen beziehen, ausgeweitet werden können“ (Bundesrat zitiert nach dem Bundestag, 2024). Erinnert sei an dieser Stelle daran, dass nur 62 von 150 Millionen Euro Haushalt ausgeschüttet werden sollten. Der Kreis derer, die Studienstarthilfe erhalten können ist sehr klein und der Beantragungszeitraum bis zwei Monate nach Beginn des Studiums zu kurz (vgl. BMBF, 2024b, S. 29).
Hinzukommt, dass gerade Erstanträge zu viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass Studierende monatelang von Erspartem und Geliehenem leben müssen (vgl. Tagesschau, 2023). Daher sollte ein Fokus auf dem Personalmangel der Ämter liegen. Für die Bearbeitung eines vollständigen Erstantrages besteht eine Frist von sechs Wochen sowie zehn Wochen für die Auszahlung (vgl. Bundesausbildungsförderungsgesetz §51 Absatz 2, Angaben ohne Gewähr, bitte lasst euch beraten!). Hält das Amt die Frist nicht ein, besteht Anspruch auf einen Vorschuss (vgl. ebd., Angaben ohne Gewähr). Dieser Vorschuss sollte eine echte Option darstellen, auf welche die Antragsteller*innen explizit hingewiesen werden müssen. Ausflüchte wie „Ein zweiter Antrag für einen Vorschuss würde die Bearbeitung nur noch weiter in die Länge ziehen“ führen die eigentliche Funktion des Vorschusses ad absurdum und halten Studierende davon ab von ihrem Recht gebrauch zu machen.
In der Reform ist außerdem ein Flexibilitätssemester vorgesehen, welches eine Förderung ohne die Angaben von Gründen über die Regelstudienzeit hinaus ermöglicht (vgl. BMBF, 2024b, S. 22). Allerdings muss hierfür ein Antrag gestellt werden. Wenn die Einsparung von Bürokratie dem BMBF so wichtig ist, hätte die Förderdauer einfach gleich angehoben werden können. Darüber hinaus zielt die Einführung des Flexibilitätssemesters darauf ab, der tatsächlichen Studiendauer gerecht zu werden. Hierfür wäre jedoch eine Verlängerung um zwei Semester sinnvoll gewesen: „Etwas mehr als 20 Prozent der Studierenden, deren Förderung ausgelaufen ist, geben an, dass sie die Förderhöchstdauer oder Regelstudienzeit überschritten haben. Vor dem Hintergrund des gut dokumentierten Befundes, dass die meisten Studierenden in Deutschland die Regelstudienzeit überschreiten, überrascht dieses Ergebnis nicht: Nur ein gutes Drittel alle Studierenden erreicht den Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit – knapp ein Viertel überschreitet die Regelstudienzeit sogar um mehr als zwei Semester. Dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen wird, ist somit eher die Ausnahme“ (Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 113). Abseits dessen sollte erwähnt werden, dass das Flexibilitätssemester allen Studierenden nur einmal gewährt wird (vgl. BMBF, 2024b, S. 22). Wenn ein Flexibilitätssemester im Bachelor bereits bewilligt wurde, kann dieses im Master nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit sollte aber bei jedem akademischen Abschluss offen stehen.
Daneben fordern wir die Abschaffung von Leistungsnachweisen. Viele Studierende verlieren ihre Förderung, weil ihnen Leistungspunkte fehlen (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 113). Seit dem Bologna-Prozess, welcher die Angleichung von Hochschulstrukturen in Europa zum Ziel hat, stehen Studierende unter enormem Leistungsdruck (vgl. BMBF, 2024a). Die Überführung in ein Bachelor-Master-System mit Modulen sowie insbesondere die Messung des Lernaufwandes in Leistungspunkten (LP) sind als problematisch anzusehen. Immer wieder erscheint die Höhe der LP willkürlich. Es wird der Eindruck erweckt, die Punkte würden dem obersten Ziel, letztlich eine Gesamtzahl von 180 (B.A.) oder 120 (M.A.) zu ergeben, dienen, statt den wirklichen Arbeitsaufwand widerzuspiegeln. So passiert es, dass ein und dieselbe Veranstaltung in unterschiedlichen Studiengängen großen Schwankungen in der Bemessung ihres Lernaufwandes unterliegt, weil für das entsprechende Modul nunmal eine feste Anzahl an LP vorgeschrieben ist. Unabhängig davon ist der Lernaufwand von Person zu Person sehr individuell und von vielen Faktoren abhängig. Ein solch fragwürdiges System als Entscheidungsgrundlage für die weitere Förderung und damit die Lebensgrundlage vieler Menschen zu nutzen ist äußert bedenklich. Zudem stehen Studierende bereits unter genügend Stress (vgl. Deutsches Studierendenwerk, 2022a, S. 40). Leistungsnachweise sind dabei sicherlich nicht zuträglich.
Als letztes soll hier auf den medizinischen Datenschutz eingegangen werden. Insbesondere wenn es um die Verlängerung der Förderung geht kommt es vor, dass den Ämtern seitenlange Arztbriefe und detaillierte Atteste vorgelegt werden (vgl. Bundesausbildungsförderungsgesetz §15 Absatz 3). Studierende reichen diese ausführlichen Unterlagen ein, um ihren weiteren Förderbezug nicht aufs Spiel zu setzen und sich kooperativ zu zeigen. Wenn die Ämter ‚detaillierte‘ oder ‚aussagekräftige‘ Atteste fordern, ist nicht klar, welche Informationen wirklich notwendig sind (vgl. Studierendenwerk Bremen, 2024). Dass Sachbearbeitende Zugang zu diesen hochsensiblen medizinischen Daten erhalten, diese einordnen und auf Grundlage dessen über die Förderung von Studierenden entscheiden, ist ein untragbarer Umstand. Die Sachbearbeitenden der Ämter sind in der Regel nicht ausgebildet, um medizinische Daten einschätzen zu können. Diese sollten lediglich medizinisch geschultem Personal zugänglich sein. Es muss den Ämtern verboten werden, diese Unterlagen anzunehmen, sie zu lesen und zu speichern. Ausschließlich (unabhängige) medizinisch- oder therapeutisch-geschulte Fachleute sollten diese Fälle bearbeiten und ihre Einschätzung über die Studierfähigkeit an die Ämter weitergeben. Die Übermittlung der Einschätzung muss bezüglich der medizinischen Daten auf das Mindeste beschränkt sein. Hierfür braucht es ein bundesweit standardisiertes Verfahren. Studierende müssen den Ämter bereits genügend Informationen preisgeben. Das ist erniedrigend.
Am Ende lässt sich festhalten, dass die Reform hinter den Erwartungen zurückbleibt. Solange es keine weitreichenden strukturellen Verbesserungen gibt, können Studierende nicht das tun, was sie eigentlich sollen … studieren.
Euer AStA
Kontakt Referat für Studienfinanzierung: studienfinanzierung(at)asta-marburg.de
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Falls ihr euch beraten lassen möchtet, wendet euch bitte unter sozialberatung(at)asta-marburg.de an unsere AStA-Sozialberatung.
Quellen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung (2024). BAföG-Reform 2024: Die wichtigsten Änderungen. Abrufbar unter: www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/2401-bafoeg.html
Bundesministerium für Bildung und Forschung (2024a). Der Bologna-Prozess – die europäische Studienreform. Abrufbar unter: www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/studium/bologna-prozess/bologna-prozess_node.html
Bundesministerium für Bildung und Forschung (2024b). Entwurf einesneunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Abrufbar unter: www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1002452
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (2021). Pressemitteilung. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Satzes für Studierende. Abrufbar unter: www.bverwg.de/pm/2021/31
Bundesverwaltungsgericht Berlin (2024). Pressemittelung. BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld (Nr. 17/2024). Abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1464494.php
Deutscher Bundestag (2024). Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester im BAföG. Abrufbar unter: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw20-de-bafoeg-1000392
Deutsches Studierendenwerk (2022a). Die Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2021. Abrufbar unter: www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/4/31790_22_Sozialerhebung_2021.pdf
Deutsches Studierendenwerk (2022b). Geschichte und Statistik zum BAföG. Abrufbar unter: www.studierendenwerke.de/themen/studienfinanzierung/bafoeg/geschichte-und-statistik
Deutsches Studierendenwerk (2024). Stellungnahme des DeutschenStudierendenwerks zum BMBF-Referentenentwurf einer 29. BAföG-Novelle (Stand: 10.01.2024) zur virtuellen Verbändeanhörung am 16.01.2024. Abrufbar unter: www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/files/29-bafoegaendg-stellungnahme-dsw.pdf
Statistisches Bundesamt DESTATIS (2022). 37,9 % der Studierenden in Deutschlandwaren 2021 armutsgefährdet. Abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/11/PD22_N066_63.html
Statistisches Bundesamt DESTATIS (2022a). BAföG-Statistik 2021: Zahl der geförderten Studierenden erstmals seit 2012 leicht gestiegen. Abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/08/PD22_342_214.html
Statistisches Bundesamt DESTATIS (2023). BAföG 2022: Durchschnittlicher Förderbetragum gut 5 % gestiegen. Abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/08/PD23_307_214.html
Studierendenwerk Bremen (2024). Erkrankungen während der Ausbildung. Studierenden-BAföG. Abrufbar unter: www.stw-bremen.de/de/baf%C3%B6g/erkrankung-w%C3%A4hrend-der-ausbildung
Tagesschau (2023). Verzögerung beim BAföG. Studierende warten bis zu fünf Monate. Abrufbar unter: www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/bafoeg-studierende-102.html