Wohnberechtigungsschein für internationale Studierende

[engl. below]

(K)ein Wohnberechtigungsschein für internationale Studierende

In Marburg ist es in den letzten Jahren immer wieder dazu gekommen, dass internationalen

Studierenden die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) verwehrt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Studierenden aufgrund ihres nur "vorübergehenden Aufenthalts" kein Anrecht auf diesen hätten. Wird die rechtliche Sachlage jedoch genauer betrachtet, ist die Verweigerung des WBS nicht rechtens. Aus diesem Grund reichten betroffene Studierende gemeinsam mit Unterstützung der Linken, des CAF (Cölber Arbeitskreis Flüchtlingshilfe), des AStA und anderen Widerspruch ein. Und das mit Erfolg: Alle Anträge sollen nun bewilligt werden!

 

Wie ist die Rechtslage beim WBS für internationale Studierende?

Internationale Studierende haben eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, also mindestens für 2-3 Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland gelten internationalen Studierenden dann als „Fachkraft mit akademischer Ausbildung“. Ihnen steht damit die Möglichkeit offen, eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung zu finden und eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b AufenthG zu beantragen. Der WBS gilt für ein Jahr und ist damit im Rahmen dieser Aufenthaltserlaubnis gültig. Nach §4.2 des Erlasses zur Erteilung von Wohnberechtigungsschein ist der Aufenthalt nur als vorübergehend zu bewerten, wenn das Ende des Aufenthalts schon bei Antragstellung feststeht. Das ist bei internationalen Studierenden nicht der Fall, da der Verlauf des Aufenthalts nach Abschluss des Studiums offen ist (www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018797). Von einigen Rechtsexpert*innen wird die fälschliche Interpretation des Rechts bemängelt. Des Weiteren wird diese Ansicht auch vom bundesweiten Dachverband der deutschen Studierendenwerke (DSW) vertreten, wie in dem Heft “Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende” auf der Seiten 84f. im Kapitel: “Können internationale Studierende einen Wohnberechtigungsschein erhalten?” nachzulesen ist (www.studentenwerke.de/sites/default/files/_aufenthalts_und_sozialrecht_bf.pdf).

 

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[engl. version]

 

(No) certificate of eligibility for housing specifically for international students repeatedly happened in Marburg In recent years.

international students were denied the issuance of a certificate of eligibility for housing (WBS). This was justified by the fact that the students were not entitled to it due to their only "temporary residence". However, if the legal situation is examined more closely, the refusal of the WBS is not legal. For this reason, affected students filed an objection together with the support of the Left Party, the CAF (Cölber Working Group on Refugee Aid), the AStA and others. And with success: All applications are now to be approved!

 

What is the legal situation for international students?

International students have a residence permit for studying, i.e. for at least 2-3 years. After successfully completing their studies in Germany, international students are then considered "skilled workers with academic training". This gives them the opportunity to find employment appropriate to their degree and to apply for a residence permit in accordance with Section 18b of the Residence Act. The WBS is valid for one year and is therefore valid within the framework of this residence permit. According to §4.2 of the Decree on the Issuance of Housing Eligibility Certificate, the stay is only to be assessed as temporary if the end of the stay is already certain at the time of application. This is not the case for international students, as the course of stay is open after graduation (www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018797).

 

 

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